Begriff | Definition |
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Anwartschaftszeit | Die Berechnung der Anwartschaftszeit kann sich im Einzelfall als äußerst schwierig erweise. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (z. B. Elternzeit, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten). Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen, weil der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
Arbeits- oder Wegeunfall | Bevor es um die Frage geht, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, ist zu klären, ob überhaupt ein UNFALL vorliegt. |
Arbeitslosengeld-I | Arbeitslosengeld ist eine beitragsfinanzierte Leistung nach dem SGB III. Das sog. ALG I erhält, wer in den letzten 2 Jahren (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, arbeitslose ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. |
Arbeitslosigkeit | Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn der Antragsteller
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Arbeitsrecht | Das Arbeitsrecht erfasst alle Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Hierzu gehört die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages, die Geltung von Tarifverträgen, die Rechtsmäßigkeit von Abmahnungen und Kündigungen, Geltendmachung von Scahdenersatz- oder Lohnansprüchen, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses usw. Das Arbeitsrecht ist aber auch Schnittstelle zu einigen anderen Rechtsgebieten wie z.B. dem Sozialrecht u.a. wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld-I, der Rechtmäßigkeit der Verhängung von Sperrzeiten, Anspruchsübergängen auf Sozialleistungsträger u.s.w. |
arbeitssuchend | Arbeitssuchend ist, werd den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfüung steht. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose |
Arzt-/Medizin-/Pflegestrafrecht | Besondere Bedeutung hat die strafrechtliche Behandlung von Fehlern im Bereich der medizinischen Berufe. Hieraus können sich strafrechtliche Vorwürfe wie beispielsweise der Körperverletzung, Tötungsdelikte oder Freiheitsberaubung ergeben. |
Bedarfsgemeinschaft (BG) |
Für Familien, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, kann sich gegebenenfalls ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II errechnen, sofern das insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreicht, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abzudecken.
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Berufskrankheit | Anerkennungsfähig als Berufskrankheiten sind nur solche Krankheiten, die in der als Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ausgestalteten Berufskrankheitenliste des Bundesministeriums für Gesundheit aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass die Krankheit infolge der ausgeübten Tätigkeit eingetreten ist (Kausalität). |
Einmalleistungen | Zu den einmalig zu gewährenden Sonderleistungen gehören u.a.
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erwerbsfähig | Nur Erwerbsfähige und können Arbeitslosengeld II erhalten. Die mit ihnen zusammenlebenden nichterwerbsfähigen Familienmitglieder erhalten ggf. Sozialgeld. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht mit einem Erwerbsfähigen zusammen leben, haben ggf. Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII). Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nicht selten strittig. Sollte hierüber zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern Uneinigkeit bestehen, leisten die Jobcenter vorerst weiter, bis ggf. eine Rente bewilligt wird. Bei Unstimmigkeiten beraten wir Sie jedoch gern. |
Familienversicherung | Ein wichtiger Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist darüber hinaus die Familienversicherung, die in § 10 SGB V geregelt ist. Die Familienversicherung begründet eine eigenständige, beitragsfreie Versicherung der Familienangehörigen, näheres hierzu regelt § 10 SGB V. Probleme im Zusammenhang mit der Familienversicherung treten nur selten auf, auch hierzu beraten wir Sie jedoch gern! |
Frau Eileen Lesser |
Frau Lesser ist "unsere" rechte Hand und IHRE ERSTE und WICHTIGSTE Ansprechpartnerin in allen Angelegenheiten rund um Terminabsprachen, Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe, Vervollständigung von Unterlagen. Ihr obliegt die gesamte Büroorganisation.
Um Ihr Anliegen richtig und gut beurteilen zu können, ist es wichtig, dass Sie dieses zunächst Frau Lesser kurz schildern. In der überwiegenden Zahl aller Fälle wird Sie Ihnen bereits weiterhelfen können.
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Frau Ivonne Bauer | Frau Bauer ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellt und neben Frau Lesser Ihre zweite wichtige Ansprechpartnerin im Sekretariat. Frau Bauer steht Ihnen ebenfalls zur Vereinbarung von Terminen oder Auskünften zu Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe zur Verfügung! |
gewöhnlicher Aufenthalt |
Maßgeblich für die Zuständigkeit im SGB II ist der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen, also der Ort wo sich der Hilfebedürftige tatsächlich überwiegend aufhält.
Der gemeldete Wohnsitz ist nicht maßgeblich.
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