Eine gesetzliche Definition des Krankheitsbegriffes ist im SGB V nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Probleme bereitet diese Definition insbesondere nach Schönheitsoperationen und vergleichbaren Eingriffen.