Die Berechnung der Anwartschaftszeit kann sich im Einzelfall als äußerst schwierig erweise. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (z. B. Elternzeit, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten). Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen, weil der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.
Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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