Anerkennungsfähig als Berufskrankheiten sind nur solche Krankheiten, die in der als Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ausgestalteten Berufskrankheitenliste des Bundesministeriums für Gesundheit aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass die Krankheit infolge der ausgeübten Tätigkeit eingetreten ist (Kausalität).
Ob eine Krankheit als Berufskrankheit ist, ist in vielen Fällens sehr schwierig zu beurteilen und dies ist meist nur unter Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten möglich.
Insbesondere werden an die Ursächlichkeit der Krankheit hohe Anforderungen gestellt, u.a. dass die Krankheit nicht lediglich auf allgemeinen Lebensumständen/-alter (z.B. altersgerechte Abnutzungserscheinungen) beruht.
Im Falle der Anerkennung einer Berufskrankheit ist mit Leistungen der Rehabilitation oder Rentenzahlungen zu rechnen.